Verkehrsrecht

Verkehrsstrafrecht

Verkehrsstrafrecht: Schwerwiegende Vergehen

Das Verkehrsstrafrecht als Sonderform des Verkehrsrechts ist Teil des Strafrechts und befasst sich mit den Verkehrsstraftaten. Es grenzt sich von den Verkehrsordnungswidrigkeiten ab und behandelt schwerwiegendere Vergehen im Straßenverkehr.

  • Verfolgung: Verkehrsstraftaten werden von der Staatsanwaltschaft verfolgt.
  • Sanktionen: Bei Verurteilung drohen Geld- oder Freiheitsstrafen sowie Fahrverbote und Fahrerlaubnisentzug.
  • Verkehrsstraftaten: Verschiedene Arten von Straftaten und deren Konsequenzen.

Was ist das Verkehrsstrafrecht?

Das Verkehrsstrafrecht behandelt schwerwiegende Vergehen im Straßenverkehr, die über einfache Ordnungswidrigkeiten hinausgehen. Es umfasst Vergehen wie das Fahren ohne Fahrerlaubnis, Trunkenheit am Steuer und Fahrerflucht. Diese Taten gefährden nicht nur die Sicherheit der Verkehrsteilnehmer, sondern stellen auch strafrechtlich relevante Handlungen dar, die entsprechend geahndet werden.

Wer verfolgt Verkehrsstraftaten?

Verkehrsstraftaten werden von der Staatsanwaltschaft verfolgt. Bei hinreichendem Tatverdacht stellt die Staatsanwaltschaft entweder einen Antrag auf Strafbefehl beim Gericht oder erhebt Anklage. Das Ziel ist die Durchsetzung des Strafrechts und die Ahndung von Verkehrsstraftaten, um die Sicherheit im Straßenverkehr zu gewährleisten und strafrechtliche Sanktionen durchzusetzen.

Welche Verkehrsstraftaten gibt es?

  • Fahren trotz Fahrverbot/Fahren ohne Fahrerlaubnis – § 21 StVG: Hier drohen Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr.
  • Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr – § 315b StGB: Sanktionen umfassen Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren.
  • Gefährdung des Straßenverkehrs – § 315c StGB: Auch hier drohen Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren.
  • Verbotene Kraftfahrzeugrennen – § 315d StGB: Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren können verhängt werden.
  • Trunkenheit im Verkehr – § 316 StGB: Hier drohen Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr.
  • Vollrausch – § 323a StGB: Sanktionen umfassen Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren.
  • Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort („Fahrerflucht“) – § 142 StGB: Hier drohen Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren.
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