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Das Landessozialgericht hat erfreulicherweise entschieden, dass die Versorgung eines Multiple-Sklerose Patienten mit einem Elektrorollstuhl nicht wegen Blindheit verweigert werden darf. Das Gericht gab dem Kläger Recht und hat die Krankenkasse zur Gewährung des Elektrorollstuhls verpflichtet. Zur Begründung führte der Senat aus, dass es inakzeptabel sei, den Mann auf die behelfsmäßige Fortbewegung mit dem bisherigen Greifreifen-Rollstuhl zu verweisen. Eine vorhandene Sehbeeinträchtigung sei kein genereller Grund, eine Verkehrstauglichkeit bei Elektrorollstühlen abzulehnen. In dem vorliegenden Fall seien auch keine individuellen Gründe bei dem Mann gegeben, aus denen er mit einem Elektrorollstuhl nicht umgehen könne. Dies habe auch das gerichtlich eingeholte Sachverständigengutachten festgestellt. Etwaige Restgefährdungen seien dem Bereich der Eigenverantwortung zuzuordnen und in Kauf zu nehmen, so die LSG-Richter.
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