Kran­ken­kasse muss GPS-Uhr für geistig Behin­derten bezahlen

Kran­ken­kasse muss GPS-Uhr für geistig Behin­derten bezahlen – Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 17.09.19, Az. L 16 KR 182/18

Menschen mit einer geistigen Behinderung und Weglauftendenz dürfen mit einer GPS-Uhr mit Alarmfunktion überwacht werden – auf Kosten der gesetzlichen Krankenversicherung, so das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen. Das Gerät sei ein Hilfsmittel, das den Patienten mehr anstatt weniger Freiheit biete.

Denn anders als bei geistig gesunden Menschen beurteilte das Gericht die GPS-Uhr nicht als einseitige Möglichkeit der Patientenüberwachung, wie die Krankenkasse noch argumentiert hatte. Zwar werde die Selbstbestimmung der räumlichen Freiheit durch die digitale Überwachung eingeschränkt, jedoch erlaube es die Ortungsfunktion des GPS-Systems überhaupt erst einmal, dem Bewohner einen gewissen Bewegungsradius zu eröffnen. Ohne Ausrüstung mit einem GPS-System bliebe dem jungen Mann selbst dieser vergleichsweise kleine Gewinn an Bewegungsfreiheit verwehrt, begründet der Senat seine Entscheidung.

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